Grundsteuerreform: Rat beschließt Hebesätze für Münster

11.12.2024

Unterschiedliche Besteuerung von Wohn- und Nichtwohngrundstücken / Mieterinnen und Mieter sollen entlastet werden

Münster (SMS) Im Rahmen der Grundsteuerreform erlässt die Stadt Münster zum 1. Januar 2025 eine eigenständige Hebesatz-Satzung. Diese legt die Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) und Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) neu fest. Für Wohngrundstücke und sogenannte Nichtwohngrundstücke gibt es bei der Grundsteuer B künftig zwei unterschiedliche Hebesätze. Das beschloss der Rat der Stadt in seiner Sitzung am Mittwoch, 11. Dezember, und folgte damit einem gemeinsamen Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Volt und CDU. 

Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, bis zur Erlangung von hinreichender Rechtsicherheit nach Normenkontrollverfahren zunächst einen einheitlichen Hebesatz von 465 Prozent – statt wie bisher 510 Prozent – für sämtliche Grundstücke (Grundsteuer B) festzulegen, um wirtschaftliche Risiken in zweistelliger Millionenhöhe zu vermeiden.

Für Wohngrundstücke gilt ab 1. Januar 2025 ein Hebesatz von 410 Prozent. Damit will der Rat den Anstieg der Wohnnebenkosten begrenzen und sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Münster entlasten. Nichtwohngrundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, unterliegen künftig einem Hebesatz von 620 Prozent. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) bleibt der Hebesatz mit 255 Prozent unverändert.

Neubewertung von knapp 100.000 Grundstücken

Anlass für die neue Satzung ist die Grundsteuerreform des Bundes. Basis der bisherigen Grundsteuer waren für die alten Bundesländer Grundstücksbewertungen aus dem Jahr 1964. Die Reform hatte zur Folge, dass in Münster knapp 100.000 Grundstücke neu bewertet wurden – unter anderem auf Grundlage des aktuellen Bodenrichtwerts und der Wohnungsgröße. Um die Höhe der Grundsteuer zu ermitteln, wird der durch das zuständige Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag (ergibt sich aus dem durch das Finanzamt festgestellten Grundstückswert und den im Grundsteuergesetz vorgegeben Steuermesszahlen) multipliziert mit dem jeweiligen vom Rat festgelegten Hebesatz.

Mit der Neubewertung der Grundstücke hat sich der Grundsteuermessbetrag bei den Wohngrundstücken überwiegend erhöht, bei den Nichtwohngrundstücken ist er tendenziell gesunken. 

Die neuen Hebesätze sind so gewählt, dass in Summe dasselbe Grundsteueraufkommen im Jahr 2025 erzielt werden kann, das in den bisherigen Planungen für den städtischen Haushalt bereits zugrunde gelegt war. Die Stadt Münster bekennt sich damit zur Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform.

Bisher wurden die Hebesätze, die die Stadt Münster für die Grundsteuer bestimmt, in der Haushaltssatzung festgehalten. Eine eigene Hebesatz-Satzung zum 1. Januar 2025 ist notwendig, um die Anforderungen der Reform und die Veränderung der Hebesätze zeitnah umzusetzen. Bereits Ende Januar / Anfang Februar sollen viele Haushalte die Grundsteuerbescheide nach neuem Recht erhalten. 

Überblick über die ab 2025 gültigen Hebesätze:

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen): 255 Prozent
  • Grundsteuer B (Wohngebäude): 410 Prozent
  • Grundsteuer B (Nichtwohngebäude): 620 Prozent
  • Gewerbesteuer: 460 Prozent


Foto: Etwa 100.000 Grundstücke werden im Rahmen der Grundsteuerreform neu bewertet – hier Grundstücke des Baugebiets „Nordkirchenweg“. Foto: Stadt Münster / MünsterView. Veröffentlichung mit dieser Pressemitteilung honorarfrei. 

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