Rechtsprechung unterstützt Vorgehen gegen Mietwucher

09.03.1998

In anderen Universitätsstädten sind Zuschläge für Einzelzimmer kein Thema

(SMS) Obergerichtliche Rechtsentscheide, Gesetzeskommentare und die Praxis in anderen Universitätsstädten bestätigen das Wohnungsamt in seinem Vorgehen gegen überhöhte Preise bei der einzelzimmerweisen Vermietung von Wohnungen. Wie berichtet, hat es jüngst in einem krassen Fall von Mietwucher Bußgelder von insgesamt 138 000 Mark verhängt. Zusätzlich hat es von der Hauseigentümerin verlangt, an sieben Mieterinnen und Mieter 25 000 Mark zuviel gezahlte Miete zurückzuzahlen.

"Wer die Zimmer einer Wohnung einzeln vermietet, setzt den Mietspiegel nicht außer Kraft", erläutert Wohnungsamtsleiter Herbert Loffeld. "Das sagt eigentlich schon der gesunde Menschenverstand: Wäre ein Einzelzimmerzuschlag berechtigt, dann wäre die große Mehrheit der Vermieter wirtschaftlich schlechter gestellt, die sich pflichtgemäß an die ortsübliche Vergleichsmiete halten."

Diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkt brachte das Amtsgericht Marburg kürzlich in einem bundesweit beachteten Urteil unmißverständlich auf den Punkt. „Da in den gegenwärtigen Zeitläuften jedes finanzielle Argument andere Argumente ‘schlägt’, würde man rein tatsächlich denjenigen Vermieter für ‘dümmlich’ halten, der bei Zulässigkeit von derartigen Zuschlägen für ‘Wohnungsfrikassee’“ - gemeint ist die einzelzimmerweise Vermietung - „noch an eine komplette Familie vermietet“, stellte das Gericht fest.

Vor allem Studierende, die nach Münster wechseln, werden im städtischen Wohnungsamt wegen der hohen Quadratmeter-Mieten vorstellig. Da sie oft in kürzester Frist von ihrem Heimat- oder letzten Studienort aus eine Bleibe organisieren müssen, unterschreiben sie auch überhöhte Mietverträge. Nach den Beobachtungen des Wohnungsamtes „kommen die aus Universitätsstädten wie Köln oder Aachen und fallen hier aus allen Wolken, wenn sie mit Zuschlägen von 2,00 bis 4,50 Mark pro Quadratmeter konfrontiert werden.“

Das Oberlandesgericht Hamm hat schon vor Jahren entschieden, daß "ein generalisierender Zuschlag bei der Vermietung von Wohnraum" an einen "bestimmten Personenkreis" - wie etwa Studierende - nicht zulässig ist. Die Konsequenz ist für den städtischen Amtsleiter klar: „Wir werden nicht zulassen, daß sich bestimmte Eigentümer der Sozialpflichtigkeit des Wohnungseigentums und der herrschenden Rechtsprechung zu entziehen versuchen.“

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