Altauto-Verordnung tritt in Kraft

26.03.1998

Ab 1. April müssen Autobesitzer beim Abmelden des Fahrzeugs Verwertungsnachweis erbringen / Service der Zulassungsstelle besteht weiterhin

(SMS) Mit dem 1. April tritt für die gesamte Bundesrepublik die neue Altauto-Verordnung in Kraft. Wer sein Fahrzeug abmeldet, muß zuvor einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Verwerterbetriebes oder eine persönlich ausgefüllte Verbleibserklärung vorlegen. Anderenfalls wird ein Bußgeld fällig, und die Abmeldegebühren fallen höher aus.

Den Verwertungsnachweis stellen zertifizierte Verwertungsbetriebe aus oder amtlich anerkannte Annahmestellen, die das alte Fahrzeug an ein geeignetes Recyclingunternehmen vermitteln. Seit dem 20. März zählt auch die Kfz-Zulassungsstelle des städtischen Ordnungsamtes zu den amtlich anerkannten Annahmestellen für Altautos. Daher besteht der bereits bewährte Service weiter: Für 100 Mark - inklusive Abmeldegebühr - können Autobesitzer ihren Wagen bei der Zulassungsstelle stehenlassen, er wird dann an einen zuverlässigen Verwerter vermittelt.

Bevor der Autohalter bzw. der -eigentümer sein Auto einer Recyclingfirma oder Annahmestelle überläßt, rät die Zulassungsstelle, sollte er oder sie prüfen, ob die angesteuerte Firma wirklich anerkannt ist. Bei der Kreishandwerkerschaft kann man sich Adressen geben lassen; im Zweifelsfall sollte man im Betrieb selbst nach dem Zertifikat fragen.

Wer sein Fahrzeug nur vorübergehend abmeldet, sollte nicht vergessen, innerhalb eines Jahres (oder nach beantragter Verlängerung nach Ablauf von spätestens 18 Monaten) die Verbleibserklärung oder den Verwertungsnachweis bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Passiert das nämlich nicht, muß die Stadt ein Verwaltungs- und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Auch wenn der Eigentümer sein Fahrzeug zwischenzeitlich ins Ausland verkauft hat, muß er das der Zulassungsstelle melden und mit dem Kaufvertrag und genauen Angaben über den Käufer belegen. Diese Erklärung gilt dann als Verbleibserklärung.

Die Zulassungsstelle hilft bei Fragen zur neuen Altautoverordnung gern weiter unter den Nummern 1 41 28-11 bis 1 41 28-25.

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