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14.10.1997

Gesetzgeber zieht enge Grenzen für Vermietung von Ferienwohnungen

Stadt in der Zwickmühle: Was für Tourismus gut ist, kann in der Praxis verbotene Zweckentfremdung sein

(SMS) Wer eine Wohnung tageweise an Touristen als "Ferienwohnung" vermietet, kann schnell mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Zu Problemen kann es immer dann kommen, wenn eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vorliegt, weil die Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen wird. Darauf macht das städtische Amt für Wohnungswesen aufmerksam.

"Ferienwohnungen können für Touristen eine attraktive Alternative zu herkömmlichen Unterkünften sein. In Städten mit so vielen Besuchern wie Münster sollte ein solches Angebot nicht fehlen." Darüber besteht für Herbert Loffeld, den Leiter des Amtes für Wohnungswesen, kein Zweifel. Gerade weil das so ist, befindet er sich jetzt in einer denkbar schwierigen Situation: Die Rechtsprechung sieht bereits einen Hinweis auf Zweckentfremdung, wenn eine Wohnung als "Ferienwohnung" etwa in Tageszeitungen oder Unterkunftsverzeichnissen angeboten wird.

Konkret: Wenn Wohnungen zu Tagespreisen mit Zusatzleistungen wie Wäscheservice, Reinigung und Frühstück vermietet werden, handelt es sich um eine gewerbliche "Fremdenbeherbergung". Diese untersagt der Gesetzgeber ausdrücklich. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Zweckentfremdung genehmigt ist. Aber dafür bestehen denkbar enge Vorgaben.

"Keine Probleme gibt es, wenn für zweckentfremdete Wohnungen gleichwertiger Ersatzwohnraum geschaffen wird", so Herbert Loffeld. Ansonsten müsse in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden. Beispiele: Wird die Wohnung oder ein Teil einer Wohnung nur gelegentlich vermietet und ansonsten auch selbst genutzt? Dann gibt es unter Umständen Spielraum für eine Genehmigung. Dient sie ausschließlich als "Ferienwohnung"? Dann dürfte die Sache schon erheblich schwieriger sein.

Auf die Problematik der Ferienwohnungen sind das Amt für Wohnungswesen und die Stadtwerbung und Touristik anläßlich der bevorstehenden Neuauflage des Unterkunftsverzeichnisses gestoßen. Sie müssen jetzt klären, ob darin neben Hotels, Pensionen und Gasthöfen überhaupt noch andere Unterkünfte aufgeführt sein dürfen. "Schließlich kann die Stadt nicht in ihren eigenen Veröffentlichungen zweckentfremdeten Wohnraum anbieten", so der Leiter des Amtes für Wohnungswesen.

Er empfiehlt allen Eigentümern, die eine Wohnung als "Ferienwohnung" vermieten oder vermieten wollen, sich beim Amt für Wohnungswesen nach der Rechtslage zu erkundigen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zweckentfremdung zu stellen. Weitere Informationen unter Telefon 492-64 90.

 

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Birgit Jaskowiak
Tel. 02 51/4 92-66 09