Stadt Münster: Tiefbauamt - Pressemeldungen

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22.10.1997

Studierende häufig Opfer überhöhter Mietforderungen

Mietspiegel gilt auch bei zimmerweiser Vermietung von Wohnungen / Eigentümer bezahlte 5000 Mark Bußgeld und erstattete Teil der Miete

(SMS) Die ortsübliche Vergleichsmiete gilt auch dann, wenn die Zimmer einer Wohnung einzeln oder an Wohngemeinschaften vermietet werden. Daran erinnert das städtische Amt für Wohnungswesen. Es rät Mietern und Vermietern, vor Vertragsabschluß einen Blick in den Mietspiegel zu werfen, den es unter anderem in der Bürgerberatung im Stadthaus I gibt.

"Seit Jahren stellen wir fest, daß von überhöhten Wohnungsmieten vor allem Studierende betroffen sind", berichtet Amtsleiter Herbert Loffeld. Das gilt auch für einen Fall, in dem das Wohnungsamt einen münsterschen Wohnungseigentümer mit 5000 Mark Geldbuße belegen mußte. Dieser zog nun seinen Einspruch gegen den Bescheid beim Amtsgericht zurück und bezahlte die Buße. Außerdem hatte er an zwei Studentinnen 3350 Mark an zuviel gezahlter Wohnungsmiete für den Zeitraum März 1995 bis November 1996 zu überweisen.

"Münster hat nach wie vor keinen ausgeglichenen Wohnungsmarkt, zumindest nicht bei preisgünstigem Wohnraum. Solange das so ist, hat das Wirtschaftsstrafgesetz seine Berechtigung", betont der Leiter des Wohnungsamtes. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, überhöhte Mietforderungen zu ahnden.

Oft sähen sich Studierende gezwungen, jede Forderung hinzunehmen. Da die Preise für Einzelzimmer hoch sind, willigen viele in die zimmerweise Vermietung von Wohnungen ein oder schließen sich zu Wohngemeinschaften zusammen. Wie der jüngst geahndete Fall zeigt, sind sie aber selbst dann vor überhöhten Forderungen keineswegs sicher.

"Eine Ursache könnte sein, daß manche Eigentümer der Ansicht sind, die ortsübliche Vergleichsmiete gelte bei Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung oder bei Vermietung an Wohngemeinschaften nicht", vermutet Herbert Loffeld. Doch die Rechtsprechung sei eindeutig. Nur wenn sich ein Einzelzimmer durch besondere Ausstattung von Zimmern einer "Normal"-Wohnung unterscheide, seien angemessene Zuschläge berechtigt. In dem Fall, der zum Bußgeldbescheid führte, waren jedoch nur die "nackten" Zimmer einer Wohnung an zwei Personen vermietet.

 

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