Stadt Münster: Tiefbauamt - Pressemeldungen

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21.12.2021

Maskenpflicht in der Innenstadt wird reduziert fortgeführt

Allgemeinverfügung der Stadt ermöglicht gestuftes Vorgehen/Maskenpflicht gilt nach Weihnachten auf Haupteinkaufsstraßen und dem Wochenmarkt

Münster (SMS) Ab Freitag (24. Dezember) bis 8. Januar gilt in der Innenstadt auf einigen ausgesuchten Straßen und Plätzen weiterhin die Maskenpflicht. Eine entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt sieht das Tragen einer medizinischen Maske ab diesen Freitag in den Fußgängerzonen der Innenstadt sowie den Wochenmarkt auf dem Domplatz vor. Bis Donnerstag einschließlich gilt die Maskenpflicht noch in allen zentralen Haupteinkaufsstraßen, deren Seitenstraßen, den Weihnachtsmärkten und dem Bahnhofsumfeld.

Auch in der Zeit zwischen den Jahren ist die Innenstadt in Münster ein starker Anziehungspunkt für viele Gäste, sei es zu privaten Treffen, zum nachweihnachtlichen Einkauf, zur Einlösung von Gutscheinen und zum Umtausch von Geschenken oder für den Besuch der münsterschen Innenstadt. „Aufgrund der erhöhten Nutzungsfrequenz sowie des länger anhaltenden Aufenthalts großer Personengruppen gehen wir davon aus, dass in den Haupteinkaufsstraßen die Maskenpflicht sinnvoll und erforderlich ist“, sagt Krisenstabsleiter Wolfgang Heuer. Sollte sich die Lage im Januar insgesamt entspannen, werde die Maskenpflicht in den Einkaufszonen beendet.

Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht droht ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.

Die Maskenpflicht gilt vom 24. Dezember 2021 bis zum 8. Januar 2022 täglich von 10 bis 20 Uhr für folgende Straßen und Plätze:

Ludgeristraße (zwischen Verspoel und Klemensstraße), Salzstraße (im Bereich der Fußgängerzone), Windthorststraße (von der Ludgeristraße bis zur Klosterstraße), Stubengasse, Heinrich-Brüning-Straße, Syndikatplatz, Platz des Westfälischen Friedens, Syndikatgasse, Gruetgasse, Klemensstraße, Klarissengasse, Beginengasse, Rathausplatz.

Für den Wochenmarkt gilt die Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske zunächst bis zum Ablauf dieser Allgemeinverfügung am 31.03.2022, da hier auch im Winter an vielen Stellen mit einem hohen Personenaufkommen sowie einer häufigen Unterschreitung des Mindestabstandes zu rechnen ist. Für den Verzehr von Speisen und Getränken kann die Maske abgelegt werden, dies gilt jedoch nicht im unmittelbaren Umfeld von Verzehrständen.

Die Allgemeinverfügung sowie ein Lageplan mit den Bereichen, in denen die Maskenpflicht gilt, ist zu finden im städtischen Webportal unter: www.muenster.de/corona_aktuell

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Maskenpflicht ab 24. Dezember 2021

Maskenpflicht ab 24. Dezember 2021
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Birgit Jaskowiak
Tel. 02 51/4 92-66 09