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Bettelwesen
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Stadtarchiv / Stadt Münster
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Betteln verboten

• Bettelbeschränkungen
• Landesfürstliche Bettleraufsicht
• Bettelbeschränkung durch den Rat
• Bettlerzeichen

Bettelbeschränkung durch die Reichspolizeiordnung von 1530 [Bildnachweis]
Seit etwa 1500 begegnete man Bettlerinnen und Bettlern zunehmend mit Misstrauen, denn neben den tatsächlich Bedürftigen versuchten auch andere, ihren Lebensunterhalt durch Betteln zu erwerben. In manchen größeren Städten hatte sich das Betteln schon vor 1400 zu einem regelrechten Gewerbe entwickelt, mit dem die Bettlerinnen und Bettler teilweise sogar Vermögen erwirtschaften konnten.
Das wurde allerdings als verwerflich angesehen, da nach dem damaligen Verständnis durch Almosen lediglich das Überleben der Armen gesichert werden sollte. Aufgrund des Anwachsens der Bettlerheere fühlte sich die Obrigkeit bedroht und die Bürgerschaft belästigt. Deshalb gingen die Landesherren und Stadträte dazu über, das Bettelwesen durch gesetzliche und polizeiliche Maßnahmen zu kontrollieren und einzuschränken.


Bettelbeschränkungen

Armenordnung der Stadt Münster, 1584/85 [Bildnachweis]
Der spanisch-niederländische Krieg brachte Verheerung, Verwüstung und großes Leid ins Westmünsterland. Er brachte seit 1580 viele Menschen an den Bettelstab. Um sich vor den fremden Bedürftigen zu schützen, erließ die Stadt Münster 1584/85 eine Armenordnung, in der wiederholt wurde, dass Fremde nicht zum Betteln zugelassen wurden.
Erste Maßnahmen zur Beschränkung des Bettelwesens in Deutschland hatte die Reichsstadt Nürnberg getroffen. Dort war schon um 1370 ein Bettelzeichen eingeführt worden, das die Arbeitsfähigen vom Betteln ausschloss. Auf Reichsebene setzten sich die Bettelbeschränkungen erst mit einem Reichstagsbeschluss von 1497 durch. Diese Restriktionen richteten sich sowohl gegen die arbeitsfähigen als auch gegen die ortsfremden Bettler. Jede Gemeinde hatte für ihre Armen selbst zu sorgen. Mit diesem Gebot sollte das Umherziehen der Bettlerinnen und Bettler unterbunden werden.
Ab 1550 kam es aufgrund einer fürstbischöflichen Landesverordnung auch in der Stadt Münster zu Bettelbeschränkungen. Jetzt wurde auch hier die Feststellung der Bedürftigkeit zur Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützung. Bei den Unterstützungsberechtigten musste es sich um kenntliche, wahre und würdige Arme handeln. Betrügerisches Betteln wurde seitdem hart bestraft.


Landesfürstliche Bettleraufsicht

Fürstbischof Franz von Waldeck
(reg. 1532-1553) [Bildnachweis]
In Münster wurde das Bettelwesen erst relativ spät auf der Grundlage von Reichs- und Landesgesetzen eingeschränkt. Bereits durch die Reichspolizeiordnung von 1530 war es Bedürftigen reichsweit verboten worden, den Heimatort zu verlassen, um in einer anderen Stadt oder Gemeinde den eigenen Lebensunterhalt durch Betteln zu verdienen. Jede Gemeinde hatte ihre Armen selbst zu versorgen. 20 Jahre später (am 26. Februar 1550) erließ der münstersche Landesherr Franz von Waldeck ein Edikt zur Regulierung der Armenfürsorge und des Bettelwesens in seinem Land, dem "Stift Münster".
Dieses Edikt hatte zur Folge, dass seit Dezember 1550 in Münster nur noch die zugelassenen, in der Stadt wohnenden Bettlerinnen und Bettler um Almosen bitten durften. Die einheimischen Bedürftigen, die betteln wollten, mussten sich zunächst kirchspielweise (in ihren Pfarrgemeinden) erfassen lassen und sich dann einer Bedürftigkeitsprüfung unterziehen. Ihre Bettelberechtigungen wurden durch die seit 1550 bis in die Mitte der 1570er Jahre tätigen Armenaufseher regelmäßig überprüft. Die zugelassenen Bettlerinnen und Bettler erhielten ein Bettlerzeichen, das sie auf ihre Kleidung aufzunähen hatten. Mit der Ausgabe dieser Zeichen sollten alle arbeitsfähigen und auswärtigen Bettlerinnen und Bettler ausgeschlossen und die bettelberechtigten Personen als solche erkennbar gemacht werden.


Bettelbeschränkung durch den Rat

Das Rathaus von Münster um 1900 [Bildnachweis]
Der Rat der Stadt Münster hatte bereits in den Jahren 1584/85 und 1599 spezielle Armenordnungen erlassen, um zu erreichen, dass die beschränkten Armenmittel an die einheimischen Bedürftigen gelangten. Die 1599 vom Rat verabschiedete "Ordinatio Pauperum" war im Kern eine Bekräftigung der Armenordnung von 1584/85. Nach den Armenordnungen war nur noch den anerkannten und durch Armenzeichen gekennzeichneten Armen das Betteln zu bestimmten Zeiten erlaubt.
Versuche des Rates in den Jahren 1616/17, das Betteln ganz zu verbieten und statt dessen die Bürgerinnen und Bürger zu regelmäßigen Sammlungen für die Bedürftigen zu bewegen, schlugen fehl. Es wurde nicht genug gespendet, um die Armen der Stadt ausreichend zu versorgen, denn die Reichen gaben den Armen lieber direkt in die Hand. Aus diesem Grund sah sich der Rat 1618 gezwungen, zumindest einem eingeschränkten Personenkreis das Betteln zu festgelegten Zeiten und in bestimmten Bezirken wieder zu erlauben.


Bettlerzeichen

Bettlerzeichen von 1599 [Bildnachweis]
Die Abbildung zeigt ein Bettlerzeichen, das ab 1599 als Erkennungszeichen für zugelassenene Bettlerinnen und Bettler in Münster diente. Es handelt sich um eine hohl geprägte Bronzemarke. Sie befindet sich heute im Bestand des Münzkabinetts des Westfälischen Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte.
Auf der Marke ist die Umschrift LVDGERI - SERFA EGIDII zu lesen. Damit werden die drei südlichen Kirchspiele der Stadt Münster Ludgeri, Servatii und Aegidii aufgezählt, in denen diese Bettelberechtigung galt. In der Mitte ist die Figur des heiligen Liudger, des Kirchenpatrons der Ludgerikirche zu sehen, darunter das Stadtwappen von Münster, flankiert von den Initialen MS. Unter dem Wappenschild in der Umschrift die Jahreszahl 1599. An vier Stellen des Randes weist die Marke kleine Löcher auf, die zum Aufnähen auf die Kleidung gedacht waren.


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